1. Vorbemerkungen
a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der
nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
b) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
c) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen
Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
d) Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Genehmigung.
2. Vertragsgegenstand
a) Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung bzw. die Leistung der Ware, die in der
Auftragsbestätigung definiert ist. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur
bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
b) Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale als vereinbart.
Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in der
3. Vertragsschluss
a) Wir sind berechtigt, die Bestellung des Auftraggebers durch Versand einer
Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von drei Wochen
anzunehmen. Eine eventuell durch uns versandte Zugangsbestätigung stellt jedoch noch
keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
b) Angebote, auch solche, die unserem Namen abgegeben werden, sind freibleibend und
unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser
von uns schriftlich bestätigt oder durchgeführt wurde.
c) Sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages getroffenen
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, ohne
Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren.
Sollte unsere Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollte die
Preisfestlegung technisch bedingten Übermittlungsfehlern zu Grunde liegen, sind wir zur
Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Auftraggeber
unverzüglich erstattet.
d) Vom Auftraggeber verlangte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden
berechnet, auch wenn der Druckauftrag nicht erteilt wird.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Mindermenge der bestellten Auflage
bis zu einem Umfang von 10 % der bestellten Stückzahl zu akzeptieren und zu vergüten.
f) Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmennamen, unser Firmenzeichen oder unsere
Betriebs-Kennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und
hierzu seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen, soweit der Auftraggeber
4. Preise und Zahlung
a) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich unsere angegebenen Preise ab
Werk zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für Verpackung und
Versand sind in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen und werden gesondert
in Rechnung gestellt.
b) Bei Verträgen, die unsere Lieferung oder Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der
über zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere
Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen
nachweisen.
c) Unsere Rechnungen sind 10 Werktage nach deren Zugang zur Zahlung fällig. Skonti
gewähren wir nur, sofern wir dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
d) Der Auftraggeber gerät mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug.
e) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 12% p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu verlangen.
Im ersteren Fall ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als
Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen.
f) Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in
Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, sind wir – unbeschadet
unserer sonstigen Rechte - dazu berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen sowie noch
nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten.
g) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, können wir eine
angemessene Frist bestimmen, in welcher der Auftraggeber Sicherheit zu leisten hat.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies
gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung
des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen
verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen unserer Fristsetzung und
Leistung der Sicherheit vergangen ist.
h) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, im Rechtsstreit entscheidungsreif, unbestritten oder von uns
anerkannt sind.
i) Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Schutzrechte, Urheberrechte, Druckvorlagen
a) Der Auftraggeber garantiert uns, dass der von uns auftragsgemäß durchgeführten
Vervielfältigung oder Bearbeitung von ihm übergebener Satzdaten oder Vorlagen keine
Rechte Dritter entgegenstehen. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese
gegen uns wegen entgegenstehender Rechte geltend machen und ersetzt uns alle
entsprechenden eigenen Aufwendungen und Schäden, die uns auf Grund der
Inanspruchnahme Dritter entstanden sind, insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung.
b) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu
jeglichem Verwendungszweck an von uns erarbeiteten Skizzen, Entwürfen, Originalen,
Filmen und dergleichen, verbleibt uns, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erteilen wir
dem Auftraggeber hieran ein Nutzungsrecht, ist dieses – vorbehaltlich einer besonderen
Regelung – auf den Auftragszweck beschränkt und wird nur als einfaches Nutzungsrecht
eingeräumt.
c) Von uns erstellte Druckplatten, Layout-Daten, Kopiervorlagen, Klischees, Prägeplatten,
Stanzen und dergleichen bleiben unser Alleineigentum, auch wenn sie anteilmäßig in
Rechnung gestellt werden.
d) Für die Verwahrung fremder Druckvorlagen, Manuskripte und anderer Gegenstände, die
nach Erledigung des Auftrags trotz entsprechender Aufforderung vom Auftraggeber nicht
abgeholt werden, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir sind berechtigt,
ihm diese Materialien nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung zur
Abholung unfrei zuzusenden.
6. Satzdaten
a) Alleinige Arbeitsgrundlage für unsere Leistungen sind die Satzdaten in der Form wie sie
uns vom Auftraggeber zur Verfügung stellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, diese
Satzdaten auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder sonstige Fehler zu überprüfen.
b) Durch uns verursachte Satzfehler werden von uns kostenfrei berichtigt.
c) Dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder
in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere
Auftraggeber- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit und
zu einer branchenüblichen und angemessenen Vergütung berechnet.
d) Für die deutsche Rechtschreibung ist der Duden jeweils in der aktuellen Ausgabe
maßgebend.
7. Korrekturabzüge
a) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu
überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung - einschließlich eventueller Änderungs- oder
Korrekturwünsche – ist uns schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des
Korrekturabzugs oder Andrucks mitzuteilen. Solange uns ein solches Prüfergebnis nach
Ablauf der 5 Werktage nicht vorliegt, sind wir nicht verpflichtet, den Auftrag weiter zu
bearbeiten.
b) Nach Freigabe der Korrekturabzüge oder Andrucke (nachfolgend:
Druckgenehmigung) haften wir für Fehler nur, soweit wir sie vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht haben,oder soweit sie erst in dem
an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkennbar wurden.
c) Alle durch eine vom Auftraggeber gewünschte Änderung nach Druckgenehmigung
verursachten Kosten, einschließlich solcher etwaigen Maschinenstillstandes, gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
8. Gefahrübergang
a) Lieferungen erfolgen ab Werk und damit auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Übernehmen wir den Versand, erfolgt dieser auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, sind
wir frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels.
b) Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten
des Auftraggebers abgeschlossen.
c) Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
9. Lieferzeit
a) Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als unverbindlich, es sei denn, es
wurde ausdrücklich und in schriftlicher Form etwas anderes vereinbart.
b) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
c) Wird die Druckgenehmigung aufgrund verspäteter Rücksendung des Korrekturabzuges
oder vom Auftraggeber nachträglich gewünschter Änderungen nicht innerhalb der Frist
von 5 Werktagen gemäß Ziffer 7. a) erteilt, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen
um den Zeitraum, den wir unter Berücksichtigung unserer Produktions- und sonstiger
Kapazitäten sowie des übrigen fristgebundenen Auftragsbestandes zur Durchführung der
Änderung benötigen.
d) Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung und
Abholbereitschaft der Ware, im Falle der Vereinbarung von Verpackungsleistungen die
Versandbereitschaft der Ware, an den Auftraggeber mitgeteilt haben, soweit nicht
ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.
e) Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten,
Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar
waren sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt
befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene
Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme.
10. Lieferverzug
a) Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung der Lieferung bei Vereinbarung eines
verbindlichen Liefertermins ein Schaden erwächst, haften wir im Falle eines schuldhaft
herbeigeführten Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung. Sie
beträgt für jede volle Woche der Lieferverzögerung 0,5% der Nettoauftragssumme,
insgesamt aber höchstens 5% der Nettoauftragssumme.
b) Uns steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs ein wesentlich niedrigerer
oder gar kein Schaden entstanden ist.
c) Die pauschale Verzugsentschädigung wird im Falle der Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Verzugsschadens auf die Höhe des Schadensersatzes angerechnet.
11. Mängelgewährleistung
a) Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) sind geringfügige Abweichungen
vom Original unvermeidbar und üblich. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen
Andrucken und dem Auflagendruck. Derartige geringfügige Abweichungen zählen daher
zur Beschaffenheit unserer Leistung.
b) Stellt der Auftraggeber an von uns zu verwendende Materialien besondere
Anforderungen, die über den gewöhnlichen Verwendungszweck von
Bestellung ausdrücklich als solche kenntlich gemacht und von uns in der
Auftragsbestätigung akzeptiert worden sind (z.B. Lichtechtheit von Farben,
Verwendbarkeit für optische Lesemaschinen, etc.).
c) Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im
Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber
dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein
Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen,
anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.
d) Alle diejenigen Teile der Lieferung oder Leistung, die einen Sachmangel aufweisen, dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag – dies ist vom Auftraggeber
stets nachzuweisen – werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu
liefern oder neu erbringen.
e) Die Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erfolgen. Schlägt eine
zumutbare Anzahl der Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche nach Ziff. 12 dieser AGB (Haftung) – im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften auf unsere Kosten den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
f) Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung
tragen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die
aufgrund besonderer
Geschäftsdrucksachen hinausgehen, so sind diese für uns nur verbindlich, wenn sie in der
12. Haftung
a) Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund
gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben
vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche
Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die
vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag
nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und
vertrauen durfte.
b) Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
c) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht
einer Garantie.
d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
e) Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei
vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen den Verkäufer geltend gemacht
werden - außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden - gilt eine
Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten
Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten
Höchstfristen ein.
bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme
13. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor, die uns aus der
Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. Die Zurücknahme der
Liefergegenstände durch uns bedeutet einen Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der
Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
c) Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware vor seiner vollständigen Bezahlung weder
verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen
ihn zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
d) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Alle Forderungen aus
der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Auftraggeber einschließlich Wechsel und
Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche gem. Ziffer 13. a) schon jetzt an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserm
Miteigentumsanteil entspricht.
e) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach
der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten
uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber
dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt.
f) Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird
stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht
uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis seines Rechnungswertes zu den anderen verarbeitenden
Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns
gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer
einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass
die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der
Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt für uns
das so entstandene Allein- oder Miteigentum.
g) Für die durch Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
14. Vertraulichkeit
a) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über
Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Pläne,
Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen
und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von den Parteien in schriftlicher oder
anderer Form zur Verfügung gestellt und/ oder offen gelegt werden, höchst vertraulich
zu behandeln und weder direkt noch indirekt für eigene Zwecke außerhalb dieser
Geschäftsbeziehung zu verwenden und/ oder an Dritte weiterzuleiten und/ oder Dritten
anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
b) Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, sofern Informationen öffentlich bekannt sind
(z.B. Veröffentlichungen in Medien), bei Erhalt der anderen Partei schon bekannt waren,
von Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht einer Partei zugänglich gemacht
werden oder kraft gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher
Anordnungen, insbesondere Urteile, bekannt gemacht werden müssen. Soweit sich eine
Partei auf eine dieser Ausnahmetatbestände berufen will, ist sie dafür beweispflichtig.
c) Die Parteien werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen oder die in
sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen im Sinne von Ziffer 1
bestimmungsgemäß in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit
entsprechend Ziffer 1 und 2 verpflichten.
15. Schlussbestimmungen
a) Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher
Gerichtsstand Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch An seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland oder einem andere EU-Mitgliedstaat ist ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
c) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Neusäß.
d) Sollten eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam,
unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln.
e) Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am
nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit
Regelungslücken zu verfahren.